Inhalt+
Kurz gesagt
Streichen beim Auszug ist nicht automatisch Pflicht. Schönheitsreparaturen sind eigentlich Sache des Vermieters und nur dann Mietersache, wenn der Mietvertrag sie wirksam überträgt. Viele Klauseln sind laut BGH unwirksam – besonders, wenn die Wohnung unrenoviert übergeben wurde. Pflicht ist dagegen die besenreine Übergabe.
Eine der häufigsten Fragen beim Auszug: Muss ich die Wohnung streichen? Die Antwort ist seltener „ja”, als viele denken. Hier die wichtigsten Punkte – ohne Juristendeutsch.
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Zweifel hilft der Mieterverein oder ein Anwalt.
Schönheitsreparaturen: Wer ist eigentlich zuständig?
Von Gesetzes wegen sind Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters. Sie werden nur dann zur Pflicht des Mieters, wenn der Mietvertrag sie wirksam auf den Mieter überträgt. Genau an dieser Wirksamkeit scheitern viele Klauseln.
Wann die Streichpflicht entfällt
Der Bundesgerichtshof hat zahlreiche Klauseln gekippt. Sie müssen in der Regel nicht streichen, wenn:
- die Wohnung Ihnen schon unrenoviert übergeben wurde und kein angemessener Ausgleich vereinbart war,
- der Mietvertrag starre Fristen vorgibt (zum Beispiel „alle drei Jahre streichen”, egal wie die Wohnung aussieht),
- die Klausel Sie zu einer bestimmten Renovierungsart oder Farbwahl während der Mietzeit zwingt.
In diesen Fällen ist die Klausel meist unwirksam – und dann gilt die gesetzliche Regel: Der Vermieter ist zuständig.
Wann Streichen Pflicht sein kann
Wurde die Wohnung renoviert übergeben und überträgt der Vertrag die Schönheitsreparaturen wirksam, müssen Sie bei sichtbarem Bedarf streichen – etwa bei vergilbten Wänden, Nikotinflecken oder kräftigen Farben. Es geht dann um normale Abnutzung, nicht um Schäden.
Was bedeutet besenrein?
Unabhängig vom Streichen müssen Sie die Wohnung besenrein übergeben: grob gereinigt, gefegt oder gesaugt, grobe Verschmutzungen und Spinnweben entfernt. Eine Grundreinigung oder das Streichen gehören laut Rechtsprechung nicht zu besenrein.
Dübellöcher, Farben und kräftige Wände
- Dübellöcher verschließen Sie in der Regel fachgerecht (verspachteln), Bohrlöcher in Fliesen sind ein häufiger Streitpunkt.
- Haben Sie kräftig oder dunkel gestrichen, müssen Sie meist in einem neutralen, hellen Ton zurückgeben – auch wenn Sie sonst nicht streichpflichtig sind.
So vermeiden Sie Streit bei der Übergabe
- Mietvertrag prüfen: Wie lautet die Schönheitsreparatur-Klausel genau?
- Übergabeprotokoll von Einzug und Auszug vergleichen, Fotos machen.
- Im Zweifel nachfragen – beim Mieterverein oder einem Anwalt, bevor Sie unnötig renovieren.
Häufige Fragen
Muss ich beim Auszug immer streichen? Nein. Nur wenn der Mietvertrag die Schönheitsreparaturen wirksam überträgt und tatsächlich Bedarf besteht. Viele Klauseln sind unwirksam – dann bleibt es Sache des Vermieters.
Zählt Streichen zur besenreinen Übergabe? Nein. Besenrein meint grobe Reinigung. Das Streichen ist eine separate Frage der Schönheitsreparaturen.
Was, wenn ich farbig gestrichen habe? Kräftige oder dunkle Wände müssen Sie meist neutral und hell zurückgeben, damit die Wohnung üblich weitervermietbar ist.
Über den Autor
Steven Müller
Geschäftsführer & Umzugsberater, Berlin-Beiladung
Steven Müller ist Geschäftsführer von Berlin-Beiladung. Seit Jahren bringt er Umziehende in Berlin mit geprüften Partnerbetrieben zusammen – vom prüffähigen Kostenvoranschlag bis zur Halteverbotszone kennt er die Tücken aus der Praxis. Hier teilt er, worauf es bei Umzug und Beiladung wirklich ankommt.
Konkretes Angebot statt grober Schätzung?
In rund 4 Minuten anfragen – Sie erhalten Angebote geprüfter Partnerbetriebe aus Berlin.
Kostenlos anfragen